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   BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19   

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BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19 (https://dejure.org/2019,34248)
BVerfG, Entscheidung vom 18.09.2019 - 2 BvR 681/19 (https://dejure.org/2019,34248)
BVerfG, Entscheidung vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 (https://dejure.org/2019,34248)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • HRR Strafrecht

    Art. 1 Abs. 1 GG; Art. 2 Abs. 1 GG; § 11 StVollzG; § 109 StVollzG; § 48 Abs. 1 Satz 1 LJVollzG RP
    Lockerungen im Strafvollzug zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit langjährig Inhaftierter (Grundrecht auf Resozialisierung; Vollzugslockerungen auch ohne konkrete Entlassungsperspektive und nicht erst bei Anzeichen einer haftbedingten Deprivation; Erforderlichkeit ...

  • openjur.de
  • Bundesverfassungsgericht

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen langjährig Inhaftierter

  • rechtsprechung-im-internet.de

    Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 93c Abs 1 S 1 BVerfGG, § 48 Abs 1 S 1 JVollzG RP, § 2 S 1 StVollzG
    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs durch Versagung von Vollzugslockerungen - Anspruch auf Ausführungen nicht erst bei Auftreten von Anzeichen haftbedingter Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit des betroffenen Strafgefangenen - sowie ...

  • Wolters Kluwer

    Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit eines Strafgefangenen wegen Befindens seit vierzehn Jahren in Haft

  • rewis.io

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs durch Versagung von Vollzugslockerungen - Anspruch auf Ausführungen nicht erst bei Auftreten von Anzeichen haftbedingter Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit des betroffenen Strafgefangenen - sowie ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit eines Strafgefangenen wegen Befindens seit vierzehn Jahren in Haft

  • rechtsportal.de

    Verfassungsbeschwerde eines Strafgefangenen; Anspruch des Strafgefangenen auf Ausführungen nicht erst bei Auftreten von Anzeichen haftbedingter Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit; Verletzung des Resozialisierungsanspruchs des Strafgefangenen durch Versagung von ...

  • datenbank.nwb.de

    Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Resozialisierungsanspruchs durch Versagung von Vollzugslockerungen - Anspruch auf Ausführungen nicht erst bei Auftreten von Anzeichen haftbedingter Einschränkungen der Lebenstüchtigkeit des betroffenen Strafgefangenen - sowie ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Bundesverfassungsgericht (Pressemitteilung)

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerden gegen die Versagung von Ausführungen langjährig Inhaftierter

  • taz.de (Pressemeldung, 18.10.2019)

    Langjährigen Haftstrafen: Es gibt einen Anspruch auf Ausgang

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2020, 206
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (20)

  • BVerfG, 05.08.2010 - 2 BvR 729/08

    Verletzung des von Art 2 Abs 1 GG iVm Art 1 Abs 1 GG geschützten

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Durch diese Maßnahmen werden dem Gefangenen zudem Chancen eingeräumt, sich zu beweisen und zu einer günstigeren Entlassungsprognose zu gelangen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32).

    Erstrebt ein Gefangener diese Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 17).

    Ob dies geschehen ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2018 - 2 BvR 287/17 -, Rn. 32).

    Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

    Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, Rn. 3, und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32).

    Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

    Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, Rn. 10, und vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, Rn. 15; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 26.10.2011 - 2 BvR 1539/09

    Rechtsweggarantie (Rechtswegerschöpfung; effektiver Rechtsschutz; Widerspruch);

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19
    Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, Rn. 27).

    Erstrebt ein Gefangener diese Maßnahmen, so wird er durch deren Versagung in seinem durch Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG grundrechtlich geschützten Resozialisierungsinteresse berührt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 17).

    Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, Rn. 10, und vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, Rn. 15; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 23).

    Mit der Annahme, dass Ausführungen erst dann "zwingend' zu gewähren sind, wenn der Gefangene als "Defizite' bezeichnete Anzeichen einer drohenden haftbedingten Depravation aufweist, die sich bereits als Einschränkung seiner Lebenstüchtigkeit unter den Verhältnissen der Haft bemerkbar macht, wird das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, grundlegend missverstanden (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 21.06.1977 - 1 BvL 14/76

    Lebenslange Freiheitsstrafe

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Androhung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ).

    Der Gefangene soll so lebenstüchtig bleiben, dass er sich im Falle einer Entlassung aus der Haft im normalen Leben wieder zurechtfindet (vgl. BVerfGE 45, 187 ; BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 12. November 1997 - 2 BvR 615/97 -, Rn. 10, und vom 13. Dezember 1997 - 2 BvR 1404/96 -, Rn. 15; Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32, und vom 26. Oktober 2011 - 2 BvR 1539/09 -, Rn. 23).

  • BVerfG, 08.10.1985 - 2 BvR 1150/80

    Fortdauer der Unterbringung

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19
    Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, Rn. 27).

    Ob dies geschehen ist, hat die Strafvollstreckungskammer zu überprüfen (vgl. BVerfGE 70, 297 ; dazu auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32 m.w.N.; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 15. Mai 2018 - 2 BvR 287/17 -, Rn. 32).

    Das Gericht hat dementsprechend den Sachverhalt umfassend aufzuklären und dabei festzustellen, ob die Vollzugsbehörde den zugrunde gelegten Sachverhalt insgesamt vollständig ermittelt und damit eine hinreichende tatsächliche Grundlage für ihre Entscheidung geschaffen hat (vgl. BVerfGE 70, 297 ).

  • BVerfG, 28.06.1983 - 2 BvR 539/80

    Hafturlaub

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, Rn. 27).

    Androhung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 29.02.2012 - 2 BvR 368/10

    Resozialisierung; lebenslange Freiheitsstrafe; Vollzugsplan; Vollzugslockerungen;

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

    Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

  • BVerfG, 23.05.2013 - 2 BvR 2129/11

    Resozialisierungsgebot (lebenslange Freiheitsstrafe; ausländische Strafgefangene;

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Gerade bei Gefangenen, die die Voraussetzungen für vollzugslockernde Maßnahmen im eigentlichen Sinne etwa wegen einer konkret bestehenden Flucht- oder Missbrauchsgefahr noch nicht erfüllen, dienen Ausführungen dem Erhalt und der Festigung der Lebensfähigkeit und -tüchtigkeit (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

    Der damit verbundene personelle Aufwand ist dann hinzunehmen (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ).

  • BVerfG, 05.02.2004 - 2 BvR 2029/01

    Streichung der zehnjährigen Höchstgrenze bei einer erstmalig angeordneten

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19
    Besonders bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen erfordert dies, aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 98, 169 ; 109, 133 ; BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; stRspr).

    Androhung und Vollstreckung der Freiheitsstrafe finden ihre verfassungsrechtlich notwendige Ergänzung in einem sinnvollen Behandlungsvollzug (vgl. BVerfGE 45, 187 ; 64, 261 ; 109, 133 ).

  • BVerfG, 08.11.2006 - 2 BvR 578/02

    Gefährliche Täter

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19
    Dementsprechend hat der Gesetzgeber dem Vollzug der Freiheitsstrafe ein Behandlungs- und Resozialisierungskonzept zugrunde gelegt (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

    Der Wiedereingliederung des Gefangenen dienen unter anderem die Vorschriften über Vollzugslockerungen beziehungsweise vollzugsöffnende Maßnahmen (vgl. BVerfGE 117, 71 ).

  • BVerfG, 04.05.2015 - 2 BvR 1753/14

    Resozialisierungsgebot im Strafvollzug (lebenslange Freiheitsstrafe; fehlende

    Auszug aus BVerfG, 18.09.2019 - 2 BvR 681/19
    Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, Rn. 27).

    Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 4. Mai 2015 - 2 BvR 1753/14 -, Rn. 27).

  • BVerfG, 01.04.1998 - 2 BvR 1951/96

    Verletzung des verfassungsmäßigen Rechts auf Resozialisierung und willkürfreie

  • BVerfG, 15.05.2018 - 2 BvR 287/17

    Lebenslange Freiheitsstrafe und vollzugsöffnende Maßnahmen

  • BVerfG, 31.05.2006 - 2 BvR 1673/04

    Jugendstrafvollzug

  • BVerfG, 01.07.1998 - 2 BvR 441/90

    Arbeitspflicht

  • BVerfG, 21.09.2018 - 2 BvR 1649/17

    Versagung von Lockerungen und Langzeitbesuchen im Strafvollzug

  • BGH, 22.12.1981 - 5 AR (Vs) 32/81

    Strafvollzug - Urlaub - Vollzugsbehörde - Beurteilungsspielraum -

  • BVerfG, 20.06.2012 - 2 BvR 865/11

    Maßregelvollzug; Resozialisierung; Vollzugslockerungen; Ausführung; Fluchtgefahr;

  • BVerfG, 13.12.1997 - 2 BvR 1404/96

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • BVerfG, 12.11.1997 - 2 BvR 615/97

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Lockerungen im Strafvollzug

  • BVerfG, 10.09.2008 - 2 BvR 719/08

    Trotz verfassungsrechtlicher Bedenken erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die

  • BVerfG, 03.03.2021 - 2 BvR 866/20

    Gewährung von begleiteten Ausgängen und Ausführungen im Strafvollzug

    Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 17).

    Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, geboten sein, Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, Rn. 3, und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 19).

    Der damit verbundene personelle Aufwand ist hinzunehmen (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 19).

    Zwar eröffnet der Versagungsgrund der Flucht- und Missbrauchsgefahr als Prognoseentscheidung der Vollzugsbehörde einen - verfassungsrechtlich nicht zu beanstandenden - Beurteilungsspielraum, in dessen Rahmen sie bei Achtung der Grundrechte des Gefangenen mehrere Entscheidungen treffen kann, die gleichermaßen rechtlich vertretbar sind (vgl. BGHSt 30, 320 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 17).

    Der Beurteilungsspielraum entbindet die Vollstreckungsgerichte indes nicht von ihrer rechtsstaatlich fundierten Prüfungspflicht (BVerfG, Beschlüsse der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 1. April 1998 - 2 BvR 1951/96 -, Rn. 20, und vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 20).

  • BayObLG, 26.01.2023 - 203 StObWs 502/22

    Anforderungen an die Ablehnung der Gewährung von Vollzugslockerungen bei

    Dabei greift das Gebot, die Lebenstüchtigkeit des Gefangenen zu erhalten und zu festigen, nicht erst dann ein, wenn er bereits Anzeichen einer haftbedingten Depravation aufweist (BVerfGK 19, 157 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 17).

    Bei langjährig Inhaftierten kann daher, auch wenn eine konkrete Entlassungsperspektive sich noch nicht abzeichnet und weitergehenden Lockerungen eine Flucht- oder Missbrauchsgefahr entgegensteht, geboten sein, Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschlüsse der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 10. September 2008 - 2 BvR 719/08 -, Rn. 3, und vom 5. August 2010 - 2 BvR 729/08 -, Rn. 32; und Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 19; zu den Bedenken Arloth/Krä, StVollzG, 5. Aufl. § 11 Rn. 11a).

    Der damit verbundene personelle Aufwand ist hinzunehmen (vgl. BVerfGK 17, 459 ; 19, 306 ; 20, 307 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 19).

    Ist danach die Ausführung zum Erhalt und zur Festigung der Lebenstüchtigkeit erforderlich, darf die Anstalt sie nicht allein wegen Personalknappheit verweigern (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 19).

    Mit dieser Beurteilung befindet sich die Anstalt im Einklang mit der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, der entgegen der Rechtsauffassung des Beschwerdeführers kein Anspruch auf eine unbeschränkte Anzahl von Ausführungen zu entnehmen ist (vgl. BVerfG, stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, juris; zu einer Staffelung vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2022 - III-1 Vollz (Ws) 549/21 -, juris unter Verweis auf die in Nordrhein-Westfalen geltenden Richtlinien für die Gewährung und Durchführung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit in der Fassung vom 10. Juli 2020).

  • OLG Frankfurt, 10.03.2022 - 3 Ws 679/21

    Strafvollzug: Gewährung einer Ausführung

    Soweit der Antragsgegnerin jedoch durch die Kammer verpflichtet wurde, den Antragsteller unter Beachtung der Rechtsauffassung der Kammer neu zu bescheiden, unterliegt der Beschluss der Aufhebung, da er entgegen der Auffassung des Senats insinuiert, es handele sich bei dem Antragsteller um einen langjährig Inhaftierten im Sinne der Rechtsprechung des Verfassungsgerichts zur Frage der Ausführung zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit (vgl. BVerfG BeckRS 2010, 52527; NStZ-RR 2012, 387; BeckRS 2015, 49763; 2018, 10433, 2019, 24612, 2019, 24615; NJW 2020, 206 m. w. N.).

    Dem Resozialisierungsinteresse kommt hierbei ein umso höheres Gewicht zu, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (BVerfG NJW 2020, 206, Rn. 17 m. w. N.).

    Ein hierauf ausgerichteter Strafvollzug hat bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen aktiv den schädlichen Auswirkungen des Vollzugs entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu verfestigen (BVerfG NJW 2020, 206, Rn. 17 f. m. w. N).

    Dabei setzt diese - insofern proaktive - Pflicht nicht erst ein, wenn der Gefangene Anzeichen einer drohenden haftbedingten Depravation aufweist (BVerfG BeckRS 2019, 24615, Rn. 21 m. w. N.) und verlangt auch nicht das Bestehen einer konkreten Entlassungsperspektive (BVerfG BeckRS 2010, 52527, Rn. 23; NJW 2020, 206, Rn. 19 m. w. N.).

    Rechtlich ist überdies von der überzeugenden verfassungsgerichtlichen Prämisse auszugehen, dass dem Resozialisierungsinteresse ein umso höheres Gewicht zukommt, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (BVerfG NJW 2020, 206, Rn. 17 m. w. N.).

  • BVerfG, 01.12.2021 - 2 BvR 2080/21

    Lockerungen im Strafvollzug zur Erhaltung der Lebenstüchtigkeit langjährig

    Das Interesse des Gefangenen, vor den schädlichen Folgen aus der langjährigen Inhaftierung bewahrt zu werden und seine Lebenstüchtigkeit im Falle der Entlassung aus der Haft zu behalten, hat ein umso höheres Gewicht, je länger die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bereits andauert (vgl. BVerfGE 64, 261 ; 70, 297 ; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 17).

    Bei langjährig Inhaftierten kann es daher, selbst wenn noch keine konkrete Entlassungsperspektive besteht, jedenfalls geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2013 - 2 BvR 2129/11 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 19).

    Sowohl in dem vom Landgericht in Bezug genommenen Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2013 als auch in dem den Beschwerdeführer betreffenden Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 hat das Bundesverfassungsgericht hervorgehoben, dass der personelle Aufwand bei Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit von der Justizvollzugsanstalt grundsätzlich hinzunehmen ist und damit die Ablehnung einer solchen Ausführung nicht mit dem bloßen Verweis darauf gerechtfertigt werden kann, dass die Personallage der Justizvollzugsanstalt nichts anderes erlaube (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom 23. Mai 2013 - 2 BvR 2129/11 -, Rn. 16; Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, Rn. 19).

  • BayObLG, 19.03.2024 - 203 StObWs 97/24

    Justizvollzugsanstalt, Rechtsbeschwerde, Strafvollstreckungskammer, Verletzung,

    Dazu hat die Vollzugsbehörde eine Gesamtwürdigung aller für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, juris; Senat, Beschluss vom 3. Juli 2023 - 203 StObWs 225/23 -, juris Rn. 24; OLG Hamm, Beschluss vom 4. September 2018 - III-1 Vollz (Ws) 376/18 -, juris Rn. 21; OLG Hamm, Beschluss vom 21. Juli 2021 - III-1 Vollz (Ws) 207 und 239/21 -, juris; Harrendorf/Ullenbruch a.a.O. Rn. 54).

    Die relevanten Tatsachen sind von der Vollzugsbehörde konkret festzustellen; allgemeine Befürchtungen, pauschale Wertungen oder nur formelhafte Begründungen genügen nicht (vgl. Senat a.a.O. Rn. 23; Senat, Beschluss vom 25. Januar 2021 - 203 StObWs 514/20 -, juris Rn. 26; Senat, Beschluss vom 21. September 2020 - 203 StObWs 318/20 -, juris Rn. 22; vgl. auch BVerfG, stattgebende Kammerbeschlüsse vom 17. September 2019 - 2 BvR 650/19 -, juris Rn. 21, und vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, juris Rn. 18 und - 2 BvR 1165/19 -, juris Rn. 17, Rn. 19; OLG Hamm, Beschluss vom 6. Oktober 2016 - III-1 Vollz (Ws) 340/16 -, juris Rn. 17).

  • OLG Hamm, 04.11.2020 - 1 Vollz (Ws) 258/20

    Lebenslange Freiheitsstrafe, Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit,

    Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war zunächst gemäß § 116 Abs. 1 StVollzG zur Fortbildung des Rechts zuzulassen, da eine Rechtsprechung des in Nordrhein-Westfalen landesweit für die Entscheidungen in Strafvollzugssachen zuständigen Senats zu der Frage, wie der Begriff der "langjährig im Vollzug befindlichen Gefangenen" im Sinne des § 53 Abs. 3 S. 1 StVollzG NRW unter Berücksichtigung der in jüngerer Zeit zur Frage der Notwendigkeit der Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit ergangenen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 1165/19 -, juris; BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, juris) konkret auszufüllen ist, bisher nicht vorliegt.

    Insoweit hat das Bundesverfassungsgericht in einer aktuellen, die Gewährung von Ausführungen zum Erhalt der Lebenstüchtigkeit nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW betreffenden Entscheidung nunmehr ausdrücklich klargestellt, dass es eine Verkennung des Grundrechts auf Resozialisierung darstellt, wenn ein durch (konkrete) Anzeichen (konkret) drohender Verlust der Lebenstüchtigkeit im Sinne bereits bemerkbarer Defizite, z.B. festgestellt anhand von Prognosekriterien im Sinne der Leitlinien der Weltgesundheitsorganisation, als Voraussetzung für die Gewährung von Ausführungen i.S.d. § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW angesehen wird, da dies bereits konkret vorliegende haftbedingte Defizite/Schädigungen darstellt, die es durch die Gewährung der Ausführungen nach § 53 Abs. 3 Satz 1 StVollzG NRW gerade zu vermeiden gilt (BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, 392; vgl. ergänzend auch BVerfG, Beschluss vom 17. September 2019 zu 2 BvR 650/19, zitiert nach juris Rn. 21 und Beschluss vom 18. September 2019 zu 2 BvR 681/19, zitiert nach juris Rn. 25).

  • BayObLG, 19.01.2022 - 203 StObWs 569/21

    Strafgefangener, Rechtsbeschwerde, Fluchtgefahr, Ausführung, Beschlüsse,

    Danach verpflichtet das Grundrecht auf Resozialisierung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG den Staat, bei langjährig im Vollzug befindlichen Personen aktiv den schädlichen Auswirkungen des Freiheitsentzuges entgegenzuwirken und ihre Lebenstüchtigkeit zu erhalten und zu festigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.03.2021, Az.: 2 BvR 866/20, juris Rn. 22 - 23; Beschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 681/19, NJW 2020, 206, juris Rn. 17 - 19; Beschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, juris Rn. 16 - 17; Beschluss vom 17.09.2019, Az.: 2 BvR 650/19, juris Rn. 18; Beschluss vom 29.02.2012, Az.: 2 BvR 368/10, BVerfGK 19, 306, juris Rn. 41; Beschluss vom 05.02.2004, Az.: 2 BvR 2029/01, BVerfGE 109, 133, juris Rn. 68; Beschluss vom 01.07.1998, Az.: 2 BvR 441/90 u.a., BVerfGE 98, 169, juris Rn. 122 - 124; ständige Rechtsprechung).

    Bei langjährig Inhaftierten kann es also geboten sein, zumindest Lockerungen in Gestalt von Ausführungen dadurch zu ermöglichen, dass die Justizvollzugsanstalt einer von ihr angenommenen Flucht- oder Missbrauchsgefahr durch geeignete Sicherheitsvorkehrungen entgegenwirkt, wobei der damit verbundene personelle Aufwand hinzunehmen ist (BVerfG, Beschluss vom 03.03.2021, Az.: 2 BvR 866/20, juris Rn. 23; Beschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 681/19, NJW 2020, 206, juris Rn. 19; Beschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 1165/19, NStZ-RR 2019, 391, juris Rn. 18; Beschluss vom 17.09.2019, Az.: 2 BvR 650/19, juris Rn. 19; Beschluss vom 21.09.2018, Az.: 2 BvR 1649/17, juris Rn. 27; Beschluss vom 04.05.2015, Az.: 2 BvR 1753/14, juris Rn. 24 - 25, Rn. 28; Beschluss vom 29.02.2012, Az.: 2 BvR 368/10, BVerfGK 19, 306, juris Rn. 43; Beschluss vom 05.08.2010, Az.: 2 BvR 729/08, BVerfGK 17, 459, juris Rn. 32).

  • OLG Frankfurt, 20.10.2020 - 3 Ws 500/20

    Nichtgewährung einer Ausführung - Begriff des "langjährig Inhaftierten"

    Wie das Bundesverfassungsgericht in mehreren Entscheidungen (u. a. Beschluss vom 17.09.2019 - 2 BvR 650/19; Beschluss vom 18.9.2019 - 2 BvR 1165/19; Beschluss vom 18.9.2019 - 2 BvR 681/19) ausgeführt hat, beziehe sich das Gebot, dem Verlust der Lebenstüchtigkeit vorzubeugen bzw. diese zu festigen, offensichtlich nicht nur auf den drohenden Verlust von für das Leben in Haft bedeutsamen Fähigkeiten, sondern gerade auch auf die Erhaltung der Tüchtigkeit für ein Leben in Freiheit.

    Im Beschluss vom 18.09.2019 - 2 BvR 681/19 wurde zusätzlich angeführt, dass es bei langjährig Inhaftierten geboten sein könne, ihnen Ausführungen unabhängig von einer konkreten Entlassungsperspektive zu gewähren.

  • OLG Celle, 04.12.2023 - 1 Ws 296/23

    Sozialtherapie; Gefährlichkeit; Angezeigtheit; Therapiebedürftigkeit;

    Dieser Beurteilungsspielraum entbindet die Vollzugsbehörde aber nicht davon, eine Gesamtwürdigung aller für die Entscheidung erheblichen Umstände vorzunehmen und diese nachprüfbar darzulegen ( BVerfG, Beschluss vom 18. September 2019 - 2 BvR 681/19 -, juris).
  • BayObLG, 21.09.2020 - 203 StObWs 318/20

    Flucht- oder Missbrauchsbefürchtungen im Sinne des Art. 13 Abs. 2 StVollzG

    b) Das Bundesverfassungsgericht hat in ständiger Rechtsprechung entschieden (Stattgebender Kammerbeschluss vom 17.09.2019, Az.: 2 BvR 650/19, juris Rn. 21; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 681/19, juris Rn. 18; Stattgebender Kammerbeschluss vom 18.09.2019, Az.: 2 BvR 1165/19, juris Rn. 17, Rn. 19), dass die Vorschriften über Vollzugslockerungen bzw. vollzugsöffnende Maßnahmen der Wiedereingliederung der Gefangenen dienen und deshalb dessen durch Art. Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 1 GG geschütztes Resozialisierungsinteresse dienen.
  • OLG Hamm, 09.01.2020 - 1 Vollz (Ws) 582/19
  • BayObLG, 03.07.2023 - 203 StObWs 225/23

    Begründungsumfang der Ablehnung von Lockerungen im Vollzug durch Vollzugsbehörde

  • BayObLG, 03.11.2021 - 204 StObWs 436/21

    Begriff des "langjährig inhaftierten Gefangenen" bei der Gewährung von Ausführung

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